Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Das KrWG trat am 01.06.2012 in Kraft.
Es ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts.

Zweck und Ziel des Gesetzes:
- die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern
- Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu schützen
- die Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes

Berförderungserlaubnisverordnung – BefErlV
Für das Sammeln und Transportieren von Abfällen - bei Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen sind dies u.a. Sperrmüll, Holz, Elektrogeräte und Schadstoffe - ist eine behördliche Bestätigung des Regierungspräsidiums nach § 53 KrWG notwendig.

Voraussetzungen dafür sind:
Beförderer Nummer, Gewerbeanmeldung, Registriernummer, Umsatzsteuer-Ident.-Nr.

Zudem müssen Sammler und Beförderer ihre Fahrzeuge mit zwei rückstrahlenden weissen Warntafeln mit der Aufschrift A -für Abfall- versehen.

Haftung des Abfallerzeugers
Nach § 22 KrWG ist der Auftraggeber auch nach der Beauftragung eines Entrümplers für die Erfüllung der Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verantwortlich. Er haftet zivilrechtlich dafür, dass die Entsorgung ordnungsgemäss durchgeführt wird und der Entrümpler über die notwendigen Voraussetzungen und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.

Unsere Daten
Behördliche Bestätigung gem. § 53 KrWG: IV/F422100b4.03(05)-Arbeitslosenselbsthilfe
Beförderer Nummer: F26T0200
Gewerbeanmeldung: 20.05.1988
Amtsgericht Frankfurt: VR 9105
Umsatzsteuer Identifikationsnummer: DE 114236710